Gründung & Satzung:

Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1.1 Der Verband führt den Namen:
    Europaverband mittelständischer Unternehmen und Verbände e.V. (EMU).

  • 1.2 Sitz des Verbandes ist Augsburg.
    Der Verband ist unter der Nummer VR 1877 beim Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

  • 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Zweck und Ziele des Verbandes

  • 2.1 Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und fachlichen Interessen mittelständischer Unternehmen, Verbände, Selbständiger und freier Berufe aller Berufsgruppen und -branchen, nachfolgend Mitglieder genannt.

  • 2.2 Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

    2.2.1 Wahrung der Arbeitgeberinteressen gegenüber Behörden, Gewerkschaften, anderen gesellschaftlichen Organisationen und der Öffentlichkeit sowie laufende Information, individuelle Beratung und Betreuung der Mitglieder in Arbeitgeberfragen.

    2.2.2 Einflußnahme auf die Gesetzgebung, damit die Bedeutung und die besondere Stellung der mittelständischen Wirtschaft als tragende Säule unserer sozialen Marktwirtschaft auf Dauer berücksichtigt werden.

    2.2.3 Beratung der Mitglieder bei der tariflichen Gestaltung der Gehalts-, Lohn- und Arbeitsbedingungen. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung, Erhaltung und Förderung eines guten sozialen Einvernehmens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    2.2.4 Förderung aller dem sozialen Wohl der Arbeitnehmer dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik, u.a. durch Aufzeigen von Wegen zur Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge sowie der Möglichkeit, seinen Mitgliedern eine preisgünstige soziale Absicherung zu geben.

    2.2.5 Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder u.a. durch die Bereitstellung von Gruppen-/Rahmenverträge.

    2.2.6 Hilfe und Unterstützung in Rechts- und Steuerangelegenheiten im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.

    2.2.7 Durchführung von Seminaren, Tagungen und fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen.

    2.2.8 Unterstützung und Förderung von Pilotprojekten und Existenzgründungen. Über die Förderungswürdigkeit entscheidet der Vorstand.

  • 2.3 Der Verband kann im Rahmen seiner Ziele überregional tätig werden:

    2.3.1 durch Errichtung von regionalen Vertretungen wie Landesgeschäftsstellen oder Regionalbüros.

    2.3.2 durch Kooperation oder Zusammenschluss mit europäischen Interessengemeinschaften, Institutionen oder Verbänden.

  • 2.4 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  • 2.5 Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Verbandszwecke ausgegeben, sofern sie nicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklage zuzuführen sind.

  • 2.6 Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das nach Abschluss der Abwicklung vorhandene Verbandsvermögen einem karitativen oder gemeinnützigen Zweck zu. Über die Zuwendung beschließt der Vorstand.

3. Erwerb und Art der Mitgliedschaft

  • 3.1 Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person, jede im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich tätige Personenvereinigung soweit sie körperschaftlich organisiert ist und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die mit ihrem Aufnahmeantrag ihre Bereitschaft erklärt, die satzungsgemäßen Zwecke nach Maßgabe der gewählten Mitgliedschaft (Ziff.3.2ff) zu unterstützen und zu fördern.

  • 3.2 Je nach Umfang der gewünschten Rechte und Pflichten, werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:

    3.2.1 Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die zur Übernahme von Verbandsämtern bereit sind und mindestens drei Jahre dem Verband angehören. Sie fördern den Verbandszweck durch Leistung der nach Maßgabe der Ziffer 5 festgelegten Beiträge. Sie sind berechtigt, alle Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Gründungsmitglieder sind, soweit sie natürliche Personen sind, ab Beginn Aktivmitglieder.

    3.2.2 Allgemeine Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die als selbständige und mittelständische Unternehmer bzw. Unternehmen tätig oder an einem Unternehmen maßgeblich beteiligt sind. Sie fördern den Verbandszweck durch Leistung der nach Maßgabe der Ziff. 5 festgelegten Beiträge. Sie sind berechtigt, alle Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Allgemeine Mitglieder können auch Personenvereinigungen sein.

    3.2.3 Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch Leistung von Beiträgen und Spenden den Verbandszweck fördern, ohne Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

4. Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

  • 4.1 Der Beitrittswillige richtet einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Bescheid kann der Beitrittswillige innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Hilft der Vorstand dieser Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliedervertreterversammlung mit einfacher Mehrheit.

  • 4.2 Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn nach Maßgabe des Aufnahmeantrages die Aufnahmegebühr und der Erstbeitrag entrichtet sind.

  • 4.3 Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Kündigung nicht spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich erklärt wird.

  • 4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, ferner bei juristischen Personen und bei Personenvereinigungen mit deren Auflösung, bei natürlichen Personen durch Tod.

  • 4.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Beiträgen im Verzug ist und die Beitragsschuld einen Jahresbeitrag übersteigt. Gegen diesen Ausschluss ist binnen eines Monats ab Zugang des Ausschlussbescheides die schriftliche Anrufung der Mitgliedervertreterversammlung zulässig, die auf der nächsten ordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen alle Mitgliedsrechte. Verbandsämter dürfen nicht wahrgenommen werden.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 5.1 Die Mitglieder sind nach näherer Maßgabe der Art ihrer Mitgliedschaft berechtigt, die Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen, soweit sie ihrer Beitragspflicht nach Ziff. 5.2 nachgekommen sind.

  • 5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Maßgabe ihrer Mitgliedschaft, die Verbandszwecke zu fördern und die Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu zahlen.

  • 5.3 Die Beitragsordnung wird von der Mitgliedervertreterversammlung beschlossen. Über eine erforderliche Beitragsänderung beschließt der Vorstand.

6. Verbandsorgane

  • 6.1 Organe des Verbandes sind:
    6.1.1 die Mitgliedervertreterversammlung.
    6.1.2 der Vorstand.

7. Mitgliedervertreterversammlung

  • 7.1 Mitgliedervertreter können nur Aktivmitglieder werden. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, die nach Maßgabe der Wahlordnung alle fünf Jahre gewählt werden.

  • 7.2 Die Mitgliedervertreterversammlung ist zuständig für:

    7.2.1 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Verbandes.

    7.2.2 die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes.

    7.2.3 die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.

  • 7.3 Die Mitgliedervertreterversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung sowie der Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen (die Aufgabe der Einladung bei der Post entscheidet) einzuberufen. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Anträge der Tagungsmitglieder bestimmt der Vorsitzende den Tagungsort und die Tagesordnung. Im Falle seiner Verhinderung handelt sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

  • 7.4 Die Mitgliedervertreterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • 7.5 Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Verbandsauflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. In der Mitgliedervertreterversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  • 7.6 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Ein Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als ablehnende Stimme. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang anzusetzen.
    An diesem Wahlgang nehmen nur mehr die beiden Bewerber teil, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreichten. Gewählt ist derjenige Bewerber, der im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang solange zu wiederholen, bis ein Bewerber die Mehrheit erreicht.

  • 7.7 Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die Art der Abstimmung, im Falle seiner Verhinderung gilt Ziff.8.5. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung sind schriftlich niederzuschreiben und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  • 7.8 Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand es im Interesse des Verbandes für notwendig erachtet oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird. Die vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.7 gelten entsprechend.

8. Vorstand

  • 8.1 Der Vorstand iSv § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Verband wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach außen vertreten.

  • 8.2 Der Vorstand ist für die Verbandsangelegenheiten zuständig, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliedervertreterversammlung zugewiesen sind.

  • 8.3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt, vom Tage der Wahl an gerechnet, fünf Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Vorstandsneuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

  • 8.4 In den Vorstand können nur Aktivmitglieder iSv Ziff.3.2.1 gewählt werden, die eine der Aufgabenstellung entsprechende fachliche Qualifikation aufweisen und als Aktivmitglied mindestens drei Jahre dem Verband angehören.

  • 8.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Diese sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

  • 8.6 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, sofern dieser die Sitzung leitet, die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  • 8.7 Der Vorstand kann mit den Aufgaben der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer beauftragen. Dieser ist Mitglied des Vorstandes. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers regelt der Geschäftsführer-Dienstvertrag. Den Aufgabenbereich und die Vollmacht zur Vertretung nach außen bestimmen der Vorstand.

  • 8.8 Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand in allen Belangen unterstützt In den Beirat können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Verbandes sind, die jedoch ihre Fach- und Sachkenntnisse zugunsten der Verbandszwecke zur Verfügung zu stellen bereit sind.

Augsburg, den 11.12.1992
Unterzeichner: Gründungsmitglieder